Löwe in der Sammlung der Mammalogie Dresden
Ein Löwe (Panthera leo) in der Sammlung der Mammalogie, Dresden.

Senckenberg Sammlungsregeln


Grundsätze für den Umgang mit den Forschungs- und Schausammlungen an den Standorten der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung (SGN)

1. Präambel

Senckenberg hat laut Satzung die Aufgabe, Naturforschung zu betreiben und die Ergebnisse der Forschung durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Vorträge, Lehre und die Naturmuseen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bereits 1817 auf Anregung von Johann Wolfgang von Goethe gegründet, ist Senckenberg mit über 40 Millionen Sammlungsstücken bzw. -serien und rund 7000 m² Ausstellungsfläche in drei Museen in Frankfurt, Dresden und Görlitz nicht nur eine der größten, sondern auch traditionsreichsten Einrichtungen seiner Art. Diese Tradition verpflichtet in besonderem Maße, mit den kostbaren, vielfach einmaligen Sammlungs- und Ausstellungsobjekten, die Senckenberg anvertraut sind, sorgfältig und ethisch verantwortlich umzugehen.

Die hier vorgelegten Sammlungsregeln stellen eine Selbstverpflichtung der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung (SGN) dar. Sie folgen in den Grundsätzen dem „ICOM Code of Ethics for Museums“, berücksichtigen aber auch die nationale und internationale Gesetzgebung sowie die Spezifika in der Tradition insbesondere der historischen Sammlungen in Frankfurt, Dresden, Görlitz, Weimar, Tübingen und Müncheberg sowie die Besonderheiten naturhistorischer Forschungs- und Schausammlungen.

1.1. Naturhistorische Forschungssammlungen sind Natur-Archive. Sie dokumentieren Organismen, Reste von Organismen sowie abiotische Komponenten der Natur (z. B. Mineralien, Gesteine, Meteoriten) und sind Teil der Forschungsinfrastruktur für die gesamte „Scientific Community“. Die Senckenberg Sammlungsregeln beschreiben die Prinzipien der Aufnahme neuen Materials sowie der Pflege, der Ausleihe, der Verfügbarmachung und Ausgliederung von Sammlungsobjekten. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sowie der rechtlich vorgeschriebenen und wissenschaftsethisch gebotenen Bedingungen verfolgt Senckenberg eine „Open Access“-Philosophie. Wirtschaftliche Ziele werden mit den Forschungssammlungen nicht verfolgt.

1.2. Die Schausammlungen dienen der Vermittlung von wissenschaftlichen Inhalten an die Allgemeinheit; sie sind somit der Öffentlichkeit zugänglich und können damit auch gefährdet sein.

1.3. Die Senckenberg Sammlungsregeln dienen als verbindliche Grundlage für die Akquise und die Abgabe von Sammlungsmaterial inklusive von Schaustücken. Sie sind auch Grundlage für die Ausstellung und Sicherung von Sammlungsmaterial. Besondere Sorgfalt und die Einhaltung aller ethischen Standards ist bei der öffentlichen Präsentation von menschlichen Präparaten gefordert.

1.4. Die Senckenberg Sammlungsregeln sind kein juristisches Regelwerk. Sie beschreiben vielmehr die wissenschaftlichen und ethischen Grundprinzipien des Umgangs mit den senckenbergischen Forschungs- und Schausammlungen. Sie wurden unter breiter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an allen Standorten entwickelt und in ihrer Struktur und ihren Grundsätzen vom Wissenschaftlichen Beirat begutachtet sowie von den Gremien der Gesellschaft verabschiedet. Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Veränderungen der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung und der wissenschaftlichen wie sammlungstechnischen Praxis werden die Regeln kontinuierlich aktualisiert.

2. Aufnahme von Objekten und Sammlungen

Die wissenschaftlichen Senckenberg Sammlungen umfassen im Wesentlichen die rezente und fossile Flora und Fauna, einschließlich des Menschen sowie geologische Objekte abiotischen Ursprungs, inklusive Meteoriten. Die Sammlungen werden als Basis für Forschungsvorhaben zielorientiert vervollständigt. Einzelobjekte und ganze Sammlungen werden selbst gesammelt, auf dem Tauschweg erworben, als Schenkung übernommen oder gekauft und damit für die Wissenschaft und die Nachwelt gesichert.

2.1. Bedingungen und Einschränkungen beim Erwerb

Vor Annahme eines Objekts oder einer Sammlung werden Echtheit, Wert, Herkunft und Eigentumsverhältnisse geprüft. Bei Sammlungsübernahmen muss das Formular zur Übertragung der Rechte an der Sammlung von Spender und Empfänger (SGN) unterzeichnet werden. An Bedingungen geknüpfte Erwerbungen erfolgen nur, wenn sie der von Senckenberg erklärten Sammlungs- und Ausstellungspolitik entsprechen. Stehen sie Interessen Senckenberg entgegen, werden sie abgelehnt. Es werden keine Objekte und Sammlungen mit ungeklärten Eigentumsrechten erworben. Stücke von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, deren Bewahrung im öffentlichen Interesse liegt, können bei Senckenberg hinterlegt werden, bis Herkunft und Eigentumsverhältnisse geklärt sind. Bei der Annahme von Sammlungsgut sind die jeweils gültigen nationalen und internationalen Bestimmungen zu beachten. Der Erwerb von Objekten durch Tausch erfolgt ausschließlich gegen Material, das für Senckenberg wissenschaftlich verzichtbar ist. Abbildungsoriginale sowie Holo-, Neound Lectotypen werden nicht getauscht. Wenn es im Einzelfall sinnvoll erscheint, wird in Fragen der Sammlungspolitik und wegen möglicher Interessenkonflikte eine Annahme von Objekten mit Museen und/oder Forschungseinrichtungen ähnlicher Ausrichtung abgesprochen. Bei bedeutenden Stücken wird ein schriftliches Protokoll über den Erwerb angefertigt.

2.2. Leihgaben

Für Leihgaben gelten sinngemäß die Regelungen von 2.1. Sammlungsverantwortliche Personen und Museumsmitarbeiter*innen, die Leihgaben in ihre Obhut nehmen, tragen Sorge für deren Schutz und die Rückgabe, sobald sie von der ausleihenden Wissenschaftler*in nicht mehr benötigt werden.

2.3. Aufsammlungen bei der Feldforschung

Die Sammlungsaktivitäten von Senckenberg Wissenschaftler*innen und ihren Helfer*innen im In- und Ausland werden im Einklang mit nationalen und internationalen Regelungen, völkerrechtlichen Normen und zwischenstaatlichen Abkommen durchgeführt. Erwerbungen von wissenschaftlich und kulturell wertvollen Fundstücken erfolgen in Absprache mit den wissenschaftlichen Einrichtungen im betreffenden Land.

3. Erhaltung und Pflege von Sammlungen

Die Sammlungen von Senckenberg sind aufgrund ihres hohen Wertes und ihrer Unwiederbringlichkeit besonders schützens- und erhaltenswert. Die sammlungsverantwortlichen Personen sind für die sachgerechte Konservierung und Aufbewahrung des in ihrer Obhut befindlichen Materials verantwortlich. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die an den Objekten befindlichen und die zu ihnen gehörenden Informationen nicht verloren gehen, da dadurch das Material seinen wissenschaftlichen Wert verlieren würde. Deshalb ist u. a. höchste Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass eine einmal vergebene Katalognummer am Objekt und alle mit ihr verknüpften Informationen dauerhaft erhalten bleiben. Für den Umgang mit den einzelnen Sammlungen erstellt die zuständige sammlungsverantwortliche Person spezielle zusätzliche Regelungen, entwickelt diese weiter und sorgt dafür, dass sie beachtet werden.

4. Zugänglichmachung und Erschließung von Sammlungen

Naturkundliche Sammlungen gehören zur Infrastruktur der Forschung. Typenmaterial ist Gemeingut der Wissenschaft, das von den verantwortlichen Personen und Institutionen treuhänderisch verwaltet wird. Das die Sammlungen der SGN betreuende Personal übernimmt diese Verantwortung und erweitert sie auf alle publizierten Sammlungsstücke, da sie zu den Archivalien für international bedeutsame wissenschaftliche Schlüsse und Theorien gehören. Daraus folgt insbesondere:

4.1. Aufgaben des Sammlungen betreuenden Personals

Zu den Aufgaben der in Sammlungen tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehören die wissenschaftliche und kuratorische Erschließung der Sammlungen und nach Möglichkeit auch die Aufnahme der sammlungs- und objektbezogenen Information in die Sammlungsdatenbank, mit deren Hilfe die Information im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Die für die Sammlungen Verantwortlichen sind auch dafür zuständig, das ihnen anvertraute Sammlungsmaterial in sammlungstechnisch sachgerechter Weise aufzubewahren.

4.2. Zugänglichkeit von Informationen

Die sammlungsverantwortlichen Personen entscheiden in eigener Verantwortung, ob Teile der Information der öffentlichen Zugänglichkeit durch Sperrung entzogen werden müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • es aus Gründen des Arten-, Biotop- oder Fundstellenschutzes nicht angezeigt ist, genaue Fundortdaten zu veröffentlichen;
  • es der Daten- und Personenschutz gebietet;
  • während einer laufenden wissenschaftlichen Untersuchung das geistige Eigentum eines Wissenschaftlers zu schützen ist.

Andere Gründe im billigen Ermessen der sammlungsverantwortlichen Person sind in überprüfbarer Form aktenkundig zu machen und auf Verlangen der unmittelbar vorgesetzten Person oder der Ombudsperson für Fragen guter wissenschaftlicher Praxis vorzulegen.

4.3. Anfragen

Anfragen über Sammlungsmaterial werden von den sammlungsverantwortlichen Personen möglichst vollständig beantwortet. Dabei werden ggf. auch die Gründe für die Zurückhaltung von Daten genannt.

4.4. Ausleihe

Über die Ausleihe von Sammlungsmaterial entscheiden die sammlungsverantwortlichen Personen in eigenem Ermessen. Dabei berücksichtigen sie im Interesse seiner Erhaltung den Zustand des Materials, mögliche Gefährdungen durch den Versand und die Verlässlichkeit der Empfänger*in. Im Zweifelsfall wird ausschließlich an bekannte öffentliche Institutionen ausgeliehen, sofern sich dort eine treuhänderische Person befindet, über die die Ausleihe abgewickelt werden kann. Kommt eine Ausleihe nicht in Frage, kann das Material vor Ort eingesehen und untersucht werden. Grundsätzlich wird der Zugang zu allen Objekten und Informationen ermöglicht, es sei denn, dass die unter 4.2. genannten Gründe dem entgegenstehen.

4.5. Sammlungsbesuche

Gastforscherinnen und Gastforscher haben unter Aufsicht der jeweils sammlungsverantwortlichen Person Zutritt zur wissenschaftlichen Sammlung. Sonstige Personen ohne nachgewiesene Forschungsinteressen können nur ausnahmsweise und im Rahmen von Führungen wissenschaftliche Sammlungen besuchen.

4.6. DNA-Entnahme und -Untersuchung

Die Entnahme und Untersuchung von DNA gehören mittlerweile zu den Standardmethoden der Taxonomie und Systematik. Dabei ist zu bedenken, dass der kommerziellen Nutzung solcher Ressourcen aufgrund der CBD enge Grenzen gesetzt sind. Analog dem Grundverständnis, dass Sammlungsmaterialien treuhänderisch für die gesamte Wissenschaft verwaltet werden, beachten die sammlungsverantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der SGN das Eigentum einer jeden Nation an ihren genetischen Ressourcen und achten bei der Genehmigung der DNA-Entnahme darauf, den Zweck einer solchen Aktion genau zu definieren und eine weitergehende Nutzung erneut genehmigungspflichtig zu machen. Kommerzielle Zwecke werden ausdrücklich ausgeschlossen. Grundsätzlich sollten DNA-Entnahmen über das Senckenberg DNA-Archiv unter Befolgung der auf der Homepage verfügbaren Informationen und Formulare abgewickelt werden. Bei der Entnahme von DNA-Proben ist der erwartete Erkenntnisgewinn sorgfältig gegenüber der gelegentlich unvermeidlichen Beschädigung des Sammlungsobjekts abzuwägen.

4.7. Duplikate und Abgüsse

Die Herstellung von Duplikaten, Abgüssen und 3D-Modellen von Sammlungsobjekten wird durch einen Sondervertrag geregelt. Der Nutzungszweck ist zu begrenzen und genau festzuschreiben. Digitale Repräsentationen von Sammlungsobjekten können nach Ermessen der sammlungsverantwortlichen Personen über die Sammlungsdatenbank oder auf anderem geeigneten Wege öffentlich verfügbar gemacht werden. Die Nutzung der so verfügbar gemachten Daten ist frei, solange den Senckenberg als Quelle zitiert und die weitere Nutzung unter gleichen Bedingungen erlaubt wird. Kommerzielle Verwendung bedarf einer besonderen Genehmigung und ggf. vertraglicher Regelung. Es gilt die Abguss- und Gebührenordnung.

5. Ausgliederung

Der Aufbau, die Erhaltung und die Erweiterung der Forschungs- und Schausammlungen stehen im Mittelpunkt der Bemühungen der SGN. Daher darf jegliche Form der Ausgliederung, ob durch Spende, Tauschgeschäft, Verkauf oder Vernichtung erst nach genauer Prüfung durchgeführt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie die Ausgliederung in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden könnte.

5.1. Anlass für die Ausgliederung

Die Ausgliederung von Objekten kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, vor allem wenn

  • sie durch natürlichen Verfall oder unbeabsichtigte Fehlbehandlung so stark beschädigt wurden, dass sie wissenschaftlich keine Bedeutung mehr haben,
  • sie unzweifelhaft nicht in das Konzept der Sammlungspolitik der SGN passen,
  • bei Überarbeitung und Revision einer Sammlung festgestellt wird, dass sie wissenschaftlich nicht relevant sind,
  • sie nicht rechtmäßig in die Sammlung aufgenommen wurden oder aus ethischen Gründen nicht in den Sammlungen der SGN verbleiben sollten,
  • ein Antrag auf Rückführung nach umfassender Diskussion auf der Basis wissenschaftlicher und professioneller Prinzipien unter Berücksichtigung der Argumente beider Seiten entsprechend positiv entschieden wurde.

5.2. Grundsätze bei der Ausgliederung

Namentragendes Typenmaterial, wie z. B. Holo- und Neo-Typen, historisch bedeutendes Material und Belegmaterial für Publikationen darf generell nicht ausgegliedert werden und muss langfristig für die Wissenschaft gesichert bleiben. Wissenschaftliches Belegmaterial kann nur durch Übertragung auf ein Museum oder ein anderes nicht kommerzielles Institut ausgegliedert werden. Im begründeten Ausnahmefall kann ein Tausch auch mit Personen erfolgen, die mit den Senckenberg auf einer nicht kommerziellen Basis kooperieren. Für Senckenberg wissenschaftlich nicht relevantes Material, das ausgegliedert wird, sollte zunächst anderen Forschungsmuseen oder -instituten zum Tausch oder Kauf angeboten werden, ehe es auf kommerzieller Basis verkauft wird. Historisch wichtige Objekte oder personenbezogene Materialien, die die Geschichte der Sektion bzw. Sammlung betreffen, werden entsprechend gekennzeichnet und sicher aufbewahrt. Betreffen solche Dokumente und Unterlagen die Geschichte der SGN, ist ihr Verbleib mit dem Senckenberg Archiv abzusprechen. Für die Sammlungen am Standort Weimar, SDEI, SNSD, SMNG und SHEP gelten darüber hinaus Sonderregelungen, die bei der Integration der Einrichtung in Senckenberg vertraglich geregelt wurden und die zu beachten sind. War der Erwerb obligatorischen Beschränkungen unterworfen und die Schenkung mit bestimmten Auflagen verknüpft, werden diese eingehalten, es sei denn, es kann klar belegt werden, dass das Festhalten an diesen Vorgaben aus sammlungstechnischen und kuratorischen Gründen unmöglich oder dem Wohl von Senckenberg in hohem Maße abträglich ist.

5.3. Verantwortlichkeit und Verfahren bei der Ausgliederung

Die Entscheidung zur Ausgliederung von Sammlungsobjekten liegt in der Verantwortung der sammlungsverantwortlichen Person. Vor Ausgliederung ganzer Sammlungsteile sowie von wissenschaftlich und historisch bedeutenden Objekten oder bei Vorliegen von Legaten holt die zuständige sammlungsverantwortliche Person die Zustimmung der/des nächsten Vorgesetzten ein. Die Ausgliederung von Objekten mit erheblichem finanziellem Wert oder von größeren wissenschaftlichen Einheiten kann nur unter Zustimmung des Direktoriums der SGN erfolgen. Deren Entscheidungen zur Ausgliederungen und die betreffenden Gegenstände werden angemessen dokumentiert, damit jederzeit der Nachweis für den ordnungsgemäßen Ablauf geführt werden kann.

5.4. Verwendung der durch Ausgliederung erzielten Mittel

Gelder oder Ersatzleistungen, die durch Ausgliederung und Veräußerung von Objekten aus der Sammlung erlangt wurden, werden gemäß dem wissenschaftlichen und didaktischen Auftrag von Senckenberg ausschließlich zur Erweiterung, Pflege und Präsentation der Sammlung verwendet.

6. Öffentliche Präsentation von Sammlungsgegenständen

Die für die wissenschaftliche Sammlung aufgestellten Regeln, die einen verantwortlichen Umgang mit Natur- und Kulturgut und dessen Bewahrung gewährleisten sollen, gelten in gleicher Weise für die Schausammlung. Für die öffentliche Präsentation von Sammlungsgegenständen und deren Vermittlung gelten darüber hinaus zusätzliche Regeln:

6.1. Zielsetzung und Bildungsauftrag

Ausstellungen und Sonderausstellungen stehen im Einklang mit Aufgabe und Zielsetzung von Senckenberg. Gemäß der Satzung der SGN verstehen sich die Naturmuseen in Frankfurt, Dresden und Görlitz als Ort der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte an eine breite Öffentlichkeit. Dabei steht die Präsentation von Sammlungsgegenständen und deren Interpretation nach dem jeweils aktuellen Forschungsstand im Vordergrund. Neben der Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Inhalten soll in Zukunft vermehrt auch der Prozess der Forschung dargestellt und damit einem breiten Publikum zugänglich und nachvollziehbar gemacht werden.

6.2. Wissenschaftlichkeit und Qualitätssicherung

Die SGN ist bestrebt, die in den Ausstellungen öffentlich zugänglichen Informationen wissenschaftlich fundiert und korrekt auf dem Stand der Forschung zu halten. Die von der Forschung vertretenen Ansichten werden angemessen und unverfälscht dargestellt. Als Institut, das sich der Wissenschaft verpflichtet fühlt, ist die Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung bemüht, die Inhalte neutral und so weit wie möglich frei von Weltanschauungen zu präsentieren und zu vermitteln.

6.3. Ausstellungsräume

In der Ausstellung wird größter Wert auf eine angemessene Präsentation, Pflege, Erhaltung und Sicherung der Exponate gelegt. Adäquate Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren wie Diebstahl, Feuer, Wasser, Vandalismus und natürlichen Verfall sind vorhanden und werden ständig angepasst. Die Ausstellungsräume und andere Museumseinrichtungen sind der Öffentlichkeit zu angemessenen, regelmäßigen Zeiten zugänglich.

6.4. Barrierefreiheit

Senckenberg bemüht sich, die Ausstellungen soweit wie möglich behinderten Menschen zugänglich zu machen und die Einrichtungen dafür ständig zu verbessern. Ebenso erfolgt die Vermittlung der Inhalte, soweit wie unter den gegebenen Umständen möglich, behindertengerecht.

6.5. Ausstellung kulturell sensibler Exponate

Die Ausstellungen der Senckenberg Museen beziehen sich im Wesentlichen auf naturkundliche Themen. Ausstellungen zu anderen, kulturell sensiblen Themen werden daher immer Ausnahmen sein. Werden zum Beispiel in einer Sonderausstellung vom Menschen stammende Präparate oder Material, das für bestimmte Bevölkerungsgruppen religiöse Bedeutung hat, ausgestellt, geschieht dies ausschließlich nach professionellen Standards unter Wahrung von Interessen und Würde der betroffenen Kultur oder religiösen Gruppen sowie mit größtmöglichem Respekt vor der Kultur und dem Glauben der jeweiligen Gruppe. Menschliche Präparate, die von Opfern des Dritten Reiches stammen könnten, werden grundsätzlich nicht ausgestellt.

6.6. Ausstellung von Exponaten, deren Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind

Senckenberg vermeidet es, Objekte auszustellen, deren Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind. Als Museum von Weltruf ist es sich dabei seiner Rolle als Vorbild für die Gesellschaft im Allgemeinen und für andere Museen im Besonderen bewusst.